Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 23h Zulage für Fallschirmspringer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23h#abs-1 (1) Beamte und Soldaten, die nach erfolgreich abgeschlossener Fallschirmsprungausbildung mit der Erlaubnis zum Fallschirmspringen in einem Verband, einer Einheit oder Dienststelle, deren Ausbildungs- oder Einsatzauftrag das Fallschirmspringen einschließt, als Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst verwendet werden, erhalten eine Zulage (Fallschirmspringerzulage). Die Fallschirmspringerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten während der Ausbildung oder der Nachschulung zum Fallschirmsprungdienst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23h#abs-2 (2) Die Zulage erhalten auch Soldaten, die nicht als Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst verwendet werden, jedoch über eine Erlaubnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 verfügen und zum Üben im Fallschirmspringen verpflichtet sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23h#abs-3 (3) Die Erlaubnis zum Fallschirmspringen setzt den Besitz des Fallschirmspringerscheines mit Beiblatt oder der Ersatzerlaubnis voraus. Zusätzlich kann eine Berechtigung erteilt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23h#abs-4 (4) Die Höhe der Zulage beträgt 161,06 Euro monatlich, für Soldaten im Sinne des Absatzes 2 beträgt sie 48,31 Euro monatlich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23h#abs-5 (5) Die Fallschirmspringerzulage wird neben
gewährt. Sie wird nicht neben der Minentaucherzulage nach § 23e gewährt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 23h EZulV →
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Änderungsverlauf
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13.05.2015 Ausfertigung
§ 23h neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I 706)
BGBl. 2015 I S. 706
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13.12.2011 Ausfertigung
§ 23h neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I 2692)
BGBl. 2011 I S. 2692
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08.08.2002 Ausfertigung
§ 23h geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I 3177)
BGBl. 2002 I S. 3177
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